Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner - PRAXISTHEMA

Zum Jahresende bedanken sich viele Unternehmen bei Kunden und Geschäftspartnern mit kleinen Geschenken. Steuerlich kommt es nicht nur auf den Anlass, sondern auch auf den Wert und die ordnungsgemäße Erfassung an. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz sind Geschenke an Personen, die keine Arbeitnehmer des Unternehmens sind, grundsätzlich nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 50 EUR nicht übersteigen.
Dabei sind sämtliche Geschenke an denselben Empfänger innerhalb des Wirtschaftsjahres zusammenzurechnen. Wird die Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich für die betroffenen Geschenke insgesamt. Ob bei der Prüfung mit Netto- oder Bruttokosten zu rechnen ist, hängt insbesondere von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ab. Auch für geringwertige Geschenke und Streuwerbeartikel können Besonderheiten gelten.
Unternehmen sollten vor der Bestellung prüfen, welche Zuwendungen einzelne Empfänger im Laufe des Jahres bereits erhalten haben. Empfänger, Anlass und Kosten sind nachvollziehbar zu dokumentieren (Tipp: Beschenktenliste anlegen). Zusätzlich sind mögliche umsatzsteuerliche Folgen und eine etwaige pauschale Besteuerung beim Empfänger gesondert zu beurteilen.
Quelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EstG